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Sofern Sie in den letzten 12 Monaten nicht in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen sind, gilt seit dem 1. April 2018 verbindlich:

Zu Beginn müssen Sie mindestens 50 Minuten Sprechstunde bei einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten (PTh) wahrnehmen. Als Nachweis bekommen Sie eine Bescheinigung. Im günstigsten Fall können Sie beim selben PTh eine Therapie beginnen. Sollte jedoch dort diese Möglichkeit nicht bestehen, können Sie sich bei anderen PTh um einen Therapieplatz bemühen.

Die Kontaktaufnahme zur Sprechstunde kann direkt beim PTh oder über die Termin- Service-Stelle der Kassenärztlichen Vereinigung erfolgen.
siehe auch www.kvsh.de

Kommt es zu einer Therapievereinbarung, folgen bis zu vier probatorische Sitzungen, in denen die Diagnose geprüft, eine gründliche Anamnese erhoben und ein Therapieplan aufgestellt wird. Sobald dies geschehen ist, wird die Therapie beantragt. Bei einer Kurzzeittherapie hat die Krankenkasse drei Wochen Zeit, dem Antrag zuzustimmen oder ihn abzulehnen. Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt der Antrag unwiderruflich als genehmigt.

Stellt der/die PTh einen Antrag auf Langzeittherapie, muss dieser mit einem schriftlichen Antragsbericht begründet werden. Dieser Bericht wird von einem unabhängigen Gutachter geprüft und bestätigt oder abgelehnt. Die Krankenkassen folgen in der Regel dem Votum des Gutachters und müssen innerhalb von 5 Wochen nach Antragsstellung über den Antrag entscheiden.

Bei Ablehnung kann Widerspruch eingelegt werden. Der PTh wird aufgefordert, sein Gutachten zu überarbeiten und die Notwendigkeit einer Therapie deutlicher zu machen. Meistens führt dieser zweite Anlauf zum Erfolg.

Nach der Probatorik beginnt die Zählung der genehmigten Stunden, bei Kurzzeittherapie 24 Stunden, bei Langzeittherapie 60 Stunden. Eine Kurzzeittherapie kann auf Antrag in eine Langzeittherapie umgewandelt werden. Die Stunden der Kurzzeittherapie werden auf die Gesamtstundenzahl angerechnet.
(Eine „Stunde“=Therapieeinheit dauert 50 Minuten.)

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